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AGB
ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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6.03.01.pdf
Die nachstehenden
Vertrags- und Lieferbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen
zwischen der Fa. GORNY GmbH (nachfolgend GORNY genannt) und dem Vertragspartner
von GORNY. Sie werden mit Vertragsabschluß in den Vertrag einbezogen und damit
ausdrücklich zum Vertragsgegenstand. Der Vertragspartner erkennt sie für den
vorliegenden Vertrag und für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte mit GORNY als
verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf einer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung durch GORNY. Der Vertragspartner verzichtet
gleichzeitig mit der Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen auf
die Einbeziehung etwa bestehender eigener Geschäftsbedingungen in das
Vertragsverhältnis, insbesondere sofern diese widersprechende Regelungen zu den
allgemeinen Geschäftsbedingungen von GORNY enthalten. Etwa bestehende eigene
allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch nicht durch
Schweigen oder konkludentes Handeln von GORNY Vertragsinhalt.
§ 1 Angebot,
Leistungsumfang, Vertragsabschluß
1. Angebote von GORNY sind freibleibend
und zunächst unverbindlich und haben, wenn nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart wurde, eine Gültigkeit von vier Wochen ab
Ausststellungsdatum des schriftlichen Angebots. Ein Vertrag zwischen GORNY und
dem Vertragspartner kommt erst zustande, wenn der Auftrag des Vertragspartners
durch GORNY schriftlich bestätigt wurde.
2. Der Umfang der vertraglichen
Verpflichtungen der Parteien ergibt sich neben den vorliegenden Regelungen
ausschließlich aus dem schriftlichen Auftrag des Käufers, sowie der
schriftlichen Auftragsbestätigung und/oder sonstigen schriftlichen
Leistungsbeschreibungen von GORNY zu dem jeweiligen Vertragsgegenstand. Alle
mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden
bedürfen zu ihrer Einbeziehung in das Vertragsverhältnis in jedem Einzelfall
der gesonderten schriftlichen Bestätigung von GORNY. Das Schweigen von GORNY
auf nachträgliche Abänderungs- und/oder Ergänzungswünsche bedeutet
ausdrücklich die Ablehnung der entsprechenden Modifizierung. Verbesserungen
oder Änderungen der Leistung sind jedoch dann zulässig, wenn sie dem
Vertragspartner unter Berücksichtigung der Interessen von GORNY zumutbar sind.
3. Eine Stornierung der von GORNY
schriftlich bestätigten Aufträge ist nur aufgrund einer einvernehmlichen
schriftlichen Vereinbarung mit GORNY möglich.
§ 2 Preise
1. Die Preise verstehen sich in
Euro rein netto und soweit nichts anderes vereinbart wird, ab Lager
GORNY oder ab Werk des Lieferanten und nur für den jeweiligen betreffenden
Auftrag. Die vertragsgegenständlichen Preise schließen die Verpackung, Fracht,
Anfuhr, Transportversicherung, Installations- und Bedienerschulung ausdrücklich
nicht ein. Diese werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich
grundsätzlich als Nettopreise im Sinne des UStG. Die jeweils gültige
Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
§ 3 Lieferung, Gefahrenübergang
1. Die Lieferung der
vertragsgegenständlichen Ware an den Vertragspartner oder einen von ihm
benannten Ort erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart
worden ist und auch dann nur auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung (§
446 I BGB) geht in jedem Fall auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem
Spediteur oder dem Frachtführer auf Verlangen des Käufers übergeben worden
ist oder aber das Lager von GORNY verlassen hat. Dies gilt auch in den Fällen,
wenn GORNY die Transportkosten aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung trägt
oder aber die Ware durch eigene Fahrzeuge von GORNY ausgeliefert wird. Eine
Transportversicherung für die Ware wird nur dann von GORNY abgeschlossen, wenn
der Vertragspartner dies GORNY rechtzeitig (mindestens 2 Wochen) vor
Durchführung der Lieferung schriftlich mitgeteilt. Die Kosten hierfür hat der
Vertragspartner zu tragen und werden ihm von GORNY gesondert in Rechnung
gestellt.
2. Es gilt als vereinbart, daß die
Gefahr auch dann auf den Vertragspartner übergeht, wenn die Lieferbereitschaft
von GORNY vorliegt, dem Vertragspartner das Bestehen der Lieferbereitschaft
schriftlich mitgeteilt wurde, die Lieferung jedoch aus Gründen unterbleibt, die
von GORNY nicht zu vertreten sind. Daneben erfolgt ein Übergang der Gefahr auf
den Vertragspartner in den gesetzlich festgelegten Fällen, wie Annahmeverzug
(§ 300 BGB)
3. Die Erbringung von Teilleistungen und
Teillieferungen sind zulässig, ebenso die Rechnungsstellung hierüber.
§ 4 Lieferfristen
1. Die Vereinbarung von fixen
Lieferfristen bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von
GORNY.
2. Alle Liefertermine, auch vereinbarte
Fixtermine, stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger
Selbstbelieferung. Die Lieferfrist beginnt, sobald sich beide Teile über die
endgültigen Bedingungen des Geschäfts abschließend einig sind, jedoch
frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung von GORNY. Soweit die
Einhaltung festgelegter Lieferfristen für den Vertragsgegenstand von
Mitwirkungsobliegenheiten des Vertragspartners (so z.B. von der Beibringung
erforderlicher Unterlagen o.ä.) abhängt und der Vertragspartner diesen
Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, verlängert sich die
vereinbarte Lieferfrist entsprechend. Gleiches gilt entsprechend, wenn der
Leistungsumfang von GORNY in quantitativer Hinsicht oder bezüglich der
Eigenschaften der Ware nach Vertragsabschluß auf Wunsch des Vertragspartners
verändert wird.
3. Ist eine Anzahlung vereinbart,
beginnt eine vertraglich festgelegte Lieferfrist frühestens mit Eingang der
vollständigen Anzahlung bei GORNY.
4. Im Fall des Fertigstellungs- oder
Lieferverzugs kann der Vertragspartner Schadensersatzansprüche gegen GORNY nur
dann herleiten, wenn GORNY vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Die
Beweislast hierfür obliegt dem Vertragspartner. Eine Haftung für etwaige
Folgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5. Im Fall eintretender Unmöglichkeit
(insbesondere wegen Ausfalls von Zulieferanten für Rohmaterial oder
Zukaufteilen), haftet GORNY nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; die
Haftung für etwaige Folgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Wenn GORNY an der Erfüllung der
Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen
Umständen (höhere Gewalt) gehindert wird, die GORNY trotz der nach den
Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte -gleichviel ob
im Werk von GORNY oder bei den Unterlieferanten eingetreten- z.B.
Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung
wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so
verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die
Lieferfrist in angemessenem Umfange. Wird durch die vorstehenden Umstände die
Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird GORNY von der Lieferverpflichtung
ersatzlos frei.
Auch im Falle von Streik und Aussperrung
verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die
Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich
wird, wird GORNY von der Lieferverpflichtung ersatzlos frei.
Verlängert sich in den obengenannten
Fällen die Lieferzeit oder wird GORNY von der Lieferverpflichtung frei, so
entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und
Rücktrittsrechtes des Vertragspartners.
Treten die vorgenannten Umstände beim
Vertragspartner ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine
Abnahmeverpflichtung.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen von GORNY sind innerhalb
von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung an den Vertragspartner ohne jeden Abzug zur
Zahlung fällig, sofern nicht schriftlich eine andere Regelung vereinbart worden
ist.
2. Bei Überschreitung des
Zahlungszieles ist der Rechnungsbetrag durch den Vertragspartner in Höhe von 5
% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu verzinsen. Die Geltendmachung
etwaiger weiterer bestehender Ansprüche durch GORNY bleibt hiervon unberührt.
3. Die Geltendmachung von
Leistungsverweigerungsrechten oder von Zurückbehaltungsrechten durch den
Vertragspartner gegenüber GORNY ist -soweit sie nicht auf demselben
Rechtsverhältnis beruhen- ausgeschlossen. Die Erklärung der Aufrechnung durch
den Vertragspartner gegenüber GORNY ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die dem Vertragspartner übergebene
bzw. gelieferte Ware bleibt so lange in Alleineigentum von GORNY bis die
vollständige Bezahlung sämtlicher, auch nachträglich entstehender und
bedingter, Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner
durch ihn erfolgt ist. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den
Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes
bei GORNY.
2. Der Vertragspartner ist zur
Weiterveräußerung im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung,
Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Rechte von GORNY beim Weiterverkauf
von Vorbehaltsware zu sichern.
Die Forderungen des Vertragspartners aus
der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits
jetzt an GORNY ab; GORNY nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner ist bis
auf Widerruf ermächtigt, die an GORNY abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Vertragspartners ist der
Vertragspartner zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen
Verpflichtungen gegenüber GORNY nachkommt und nicht in Vermögensverfall
gerät. Auf Verlangen von GORNY hat der Vertragspartner die zur Einziehung
erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen GORNY gegenüber zu
machen und den Schuldnern gegenüber die Abtretung mitzuteilen.
3. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der
Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner rechtlich für GORNY vor, ohne daß
für letztgenannte daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht
GORNY gehörenden Sachen steht GORNY der dabei entstehende Miteigentumsanteil an
der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Werts der Vorbehaltsware
einschließlich Mehrwertsteuer zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt
der Vertragspartner das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit
darüber, daß der Vertragspartner GORNY im Verhältnis des Fakturen-Werts der
verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware
Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für GORNY
verwahrt.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit
anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung weiterveräußert so gilt die oben vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Werts der Vorbehaltsware, die zusammen
mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
4. Für den Fall, daß die Forderungen
des Vertragspartners aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen
werden, tritt der Vertragspartner hiermit bereits auch seine Forderung aus dem
Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an GORNY ab; GORNY nimmt diese Abtretung
an. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages einschließlich Umsatzsteuer,
den GORNY ihm für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hat.
5. Übersteigt der Wert dieser Sicherung
die Höhe der Forderungen von GORNY gegen den Vertragspartner um mehr als 20 %,
wird GORNY insoweit die Sicherung nach seiner Wahl auf Verlangen des
Vertragspartners freigeben.
6. Für den Fall, daß beim
Vertragspartner Umstände eintreten, die nach Auffassung von GORNY eine
Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Vertragspartner auf Verlangen
von GORNY die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, GORNY
alle Auskünfte zu erteilen, sowie Unterlagen vorzulegen und zu übersenden. Zu
diesem Zweck hat der Vertragspartner GORNY ggf. Zutritt zu seinen
diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.
7. Der Vertragspartner hat GORNY den
Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware sofort schriftlich mitzuteilen und GORNY
in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür sowie
alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Aufwendungen trägt der
Vertragspartner.
§ 7 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist für die
vertragsgegenständlichen Produkte beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang. Etwaige
Gewährleistungsansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bestehen
ausschließlich dann, wenn das Vorliegen dieser Eigenschaften ausdrücklich im
Angebot, Auftrag oder Auftragsbestätigung vermerkt ist.
2. Liegt ein Mangel am
vertragsgegenständlichen Produkt vor, so hat GORNY die Wahl -unter Ausschluß
weiterer Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners- nachzubessern oder
Ersatz zu liefern. Sofern dieser Mängelbeseitigungsversuch scheitert, wofür
GORNY ein angemessener Zeitraum einzuräumen ist, kann der Vertragspartner nach
seiner Wahl die angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
(Wandelung) des Vertrages verlangen. Bevor der Vertragspartner von diesem Recht
Gebrauch macht, muß er GORNY dies schriftlich mitteilen und eine Nachfrist von
mindestens 3 Wochen für die erneute Nachbesserung oder Ersatzlieferung
einräumen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haftet GORNY im
gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für
Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
3. Der Vertragspartner hat die Wahl,
fehlerhafte Maschinen oder Teile im Gewährleistungszeitraum in der
Originalverpackung bzw. einer gleichwertigen Verpackung per Post oder Bahn an
GORNY zu senden oder auf seine Gefahr zu GORNY zu bringen, bringen zu lassen und
wieder abzuholen.
4. Für Waren, die GORNY von dritter
Seite bezogen hat, beschränkt sich die Haftung von GORNY auf die Abtretung der
GORNY gegen den Lieferanten der Ware zustehenden Ansprüche. Der Vertragspartner
nimmt diese Abtretung erfüllungshalber an.
5. Auf Wunsch des Vertragspartners wird
GORNY gegen Berechnung von Wegzeit und Kilometergeld gemäß der jeweils
gültigen Dienstleistungs-Preisliste erforderliche Reparaturen, Nachbesserungen
an Teilen (soweit dies technisch möglich ist) im Gewährleistungszeitraum beim
Vertragspartner durchführen.
6. Für aufgrund eines Mangels am
Vertragsprodukt auftretende Folgeschäden (insbesondere durch Anschluß von
durch GORNY gelieferter Bauteile an fremde Bauteile, Maschinen und Geräte) ist
die Haftung von GORNY ausgeschlossen. Für den Fall, daß die Haftung für einen
Folgeschaden im Einzelfall dem Grunde nach nicht wirksam ausgeschlossen sein
sollte, wird hiermit die Haftung für sämtliche Folgeschäden auf maximal DM
50.000,00 beschränkt.
7. Der Vertragspartner hat die
gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Minder- und
Falschlieferungen, sowie bestehende Mängel an der gelieferten Ware können nur
innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung vom Vertragspartner schriftlich
beanstandet werden. Sofern diese Frist vom Vertragspartner nicht eingehalten
wird, sind sämtliche Gewährleistungseinwendungen, sowie Einwendungen wegen
Minder- und Falschlieferungen ausgeschlossen. Bei nicht sofort erkennbaren
Mängeln beträgt die Präklusionsfrist 8 Tage ab Feststellung des Mangels.
Spätestens 6 Monate nach Erhalt der Lieferung sind jedoch auch diese
Einwendungen ausgeschlossen.
8. Die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen gegenüber GORNY entfällt jedoch, wenn die an der
gelieferten Ware aufgetretenen Mängel auf unsachgemäßer Behandlung,
natürlicher Abnutzung oder übermäßiger Beanspruchung beruhen oder durch
Eingriffe oder Änderungen an der gelieferten Ware zurückzuführen sind, die
ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GORNY durch Vertragspartner oder
Dritte vorgenommen wurden. Gleiches gilt, wenn der Mangel auf der Vornahme von
Reparaturen durch nicht von GORNY autorisiertes Personal, sowie auf Verwendung
von sonstigem Zubehör bzw. Werkzeug, welches nicht von GORNY geliefert oder zur
Verwendung empfohlen wurden beruht.
9. Gebrauchte Teile werden wie
besichtigt übernommen unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.
10. Wird die gelieferte Ware durch GORNY
installiert, so hat die Abnahme durch den Vertragspartner unverzüglich an Ort
und Stelle zu erfolgen. Wird die Abnahme nicht erklärt, so gilt dieselbe
gleichwohl als erfolgt, wenn die gelieferte und installierte Ware durch den
Vertragspartner in Betrieb genommen wird. Installationsmängel sind sofort im
Beisein des Monteurs oder Vertreters von GORNY zu beanstanden. Im übrigen sind
nach Abnahme Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit sie nicht
versteckte Mängel betreffen. Dies gilt nicht, wenn die Inbetriebnahme lediglich
zu Prüfzwecken erfolgt.
11. Transportschäden an der gelieferten
Ware fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht. Solche Schäden sind
unverzüglich dem Frachtführer zu melden und GORNY mit dessen Bescheinigung
mitzuteilen. Wird die Bescheinigung des Frachtführers nicht innerhalb von 8
Tagen beschafft, sind Ersatzansprüche seitens des Vertragspartners
ausgeschlossen.
12. Bei Versand im eigenen
Transportmittel von GORNY ist GORNY unverzüglich eine entsprechende
schriftliche Mitteilung zu machen.
13. Erweist sich eine
Mängelbeanstandung des Vertragspartners als unberechtigt, so trägt der
Vertragspartner alle Kosten, die GORNY aufgrund der unberechtigten Reklamationen
zur Feststellung und Behebung des angeblichen Mangels entstanden sind oder
aufgewendet hat.
Die Ausübung von
Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechten durch
den Vertragspartner wegen etwaiger Gewährleistungsansprüche gegenüber
GORNY für vertragsgegenständliche Produkte ist ausgeschlossen, es sei
denn, daß diese Gegenansprüche von GORNY schriftlich anerkannt wurden oder
rechtskräftig festgestellt sind.
§ 8 Haftung
1. Alle Vorschläge, Beratungen und
Auskünfte werden nach bestem Wissen und ohne Haftung erteilt. Der
Vertragspartner hat eigenverantwortlich zu überprüfen, ob die Ware von GORNY
seinem spezifischen Anfordungsprofil entspricht.
2. GORY übernimmt keine Gewähr für
Schäden oder Störungen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Handhabung,
übermäßige Beanspruchung, Verwendung von fremdbezogenen Maschinenzubehören
und Aggregaten, anormale Betriebsbedingungen, sowie auf Transportschäden, die
zu Lasten des Vertragspartners gehen, zurückzuführen sind.
3. Im übrigen ist die Haftung von GORNY
für sämtliche Schäden und Folgeschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung (insbesondere
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten), aus Verschulden bei Vertragsabschluß
oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Folgeschäden ist
ausgeschlossen. Für den Fall, daß die Haftung für einen Folgeschaden im
Einzelfall nicht wirksam ausgeschlossen sein sollte, wird hiermit einvernehmlich
die Haftung für sämtliche Schäden und Folgeschäden auf maximal DM 50.000,00
beschränkt.
4. Vom Vertragspartner übergebene
Unterlagen und sonstiges Eigentum wird von GORNY mit der Sorgfalt wie für in
eigenen Angelegenheiten aufbewahrt. Eine Haftung für Abhandenkommen wird
ausgeschlossen.
§ 9 Schutzrechte
1. GORNY übernimmt keine Haftung
dafür, daß die Anwendung der verkauften Ware nicht in etwaige Schutzrechte
Dritter eingreift.
2. Bei nach Angaben des Vertragspartners
gefertigten Produkten übernimmt GORNY keinerlei Haftung dafür, daß
Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, dies gilt auch dann, wenn GORNY an
der Entwicklung mitgewirkt oder die Produkte aufgrund von Vorgaben des
Vertragspartners entwickelt hat.
3. Der Vertragspartner stellt GORNY in
vollem Umfang von sämtlichen Ansprüchen frei, die GORNY bei Ausführung
solcher Aufträge durch etwaige Verletzung von Schutzrechten Dritter erwachsen.
In diesen Fällen erstattet der Vertragspartner GORNY auch die Kosten einer
notwendigen Rechtsverteidigung.
§ 10 Datenschutz
1. Die im Zusammenhang mit der
Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Vertragspartners
werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei GORNY oder den mit ihr
verbundenen Unternehmen verarbeitet.
§ 11 Allgemeine Bedingungen
1. Sämtliche Nebenabreden, Änderungen
und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
2. Die Abtretung der Rechte des
Vertragspartners aus diesem Vertrag nebst Anlagen ist nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung von GORNY zulässig.
3. Die Rechtsbeziehungen zwischen GORNY
und dem Vertragspartner unterliegen unter Ausschluß etwaiger andersnationaler
Rechte und internationaler Rechtsvorschriften allein dem nationalen Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Auch die Geltung des einheitlichen internationalen
Kaufrechts wird ausgeschlossen.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für
alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten
ist München, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann ist. Dies gilt auch, wenn
der Vertragspartner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Geltungsbereich der deutschen Zivilprozeßordnung verlegt oder für den Fall,
daß der Sitz bzw. Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. GORNY ist berechtigt, anstelle des Münchner Gerichts das für den
Vertragspartner ortszuständige Gericht zu wählen.
5. Diese Regelung gilt auch für
Urkundsverfahren.
6. Sollten einzelne der vorstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen
Bestimmungen sollen durch Regelungen ersetzt werden, die dem Sinn des
Gesamtvertrages und dem gewollten Zweck möglichst nahekommen.
Gorny GmbH
Kistlerhofstrasse 124
D-81379 München
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