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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Hier können Sie die AGB als PDF-Datei öffnen oder downloaden: 6.03.01.pdf

 

Die nachstehenden Vertrags- und Lieferbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. GORNY GmbH (nachfolgend GORNY genannt) und dem Vertragspartner von GORNY. Sie werden mit Vertragsabschluß in den Vertrag einbezogen und damit ausdrücklich zum Vertragsgegenstand. Der Vertragspartner erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte mit GORNY als verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch GORNY. Der Vertragspartner verzichtet gleichzeitig mit der Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Einbeziehung etwa bestehender eigener Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis, insbesondere sofern diese widersprechende Regelungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von GORNY enthalten. Etwa bestehende eigene allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch nicht durch Schweigen oder konkludentes Handeln von GORNY Vertragsinhalt.

 

§ 1 Angebot, Leistungsumfang, Vertragsabschluß

1. Angebote von GORNY sind freibleibend und zunächst unverbindlich und haben, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, eine Gültigkeit von vier Wochen ab Ausststellungsdatum des schriftlichen Angebots. Ein Vertrag zwischen GORNY und dem Vertragspartner kommt erst zustande, wenn der Auftrag des Vertragspartners durch GORNY schriftlich bestätigt wurde.

2. Der Umfang der vertraglichen Verpflichtungen der Parteien ergibt sich neben den vorliegenden Regelungen ausschließlich aus dem schriftlichen Auftrag des Käufers, sowie der schriftlichen Auftragsbestätigung und/oder sonstigen schriftlichen Leistungsbeschreibungen von GORNY zu dem jeweiligen Vertragsgegenstand. Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden bedürfen zu ihrer Einbeziehung in das Vertragsverhältnis in jedem Einzelfall der gesonderten schriftlichen Bestätigung von GORNY. Das Schweigen von GORNY auf nachträgliche Abänderungs- und/oder Ergänzungswünsche bedeutet ausdrücklich die Ablehnung der entsprechenden Modifizierung. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind jedoch dann zulässig, wenn sie dem Vertragspartner unter Berücksichtigung der Interessen von GORNY zumutbar sind.

3. Eine Stornierung der von GORNY schriftlich bestätigten Aufträge ist nur aufgrund einer einvernehmlichen schriftlichen Vereinbarung mit GORNY möglich.

 

§ 2 Preise

1. Die Preise verstehen sich in Euro rein netto und soweit nichts anderes vereinbart wird, ab Lager GORNY oder ab Werk des Lieferanten und nur für den jeweiligen betreffenden Auftrag. Die vertragsgegenständlichen Preise schließen die Verpackung, Fracht, Anfuhr, Transportversicherung, Installations- und Bedienerschulung ausdrücklich nicht ein. Diese werden gesondert berechnet.

2. Die Preise verstehen sich grundsätzlich als Nettopreise im Sinne des UStG. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 3 Lieferung, Gefahrenübergang

1. Die Lieferung der vertragsgegenständlichen Ware an den Vertragspartner oder einen von ihm benannten Ort erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist und auch dann nur auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung (§ 446 I BGB) geht in jedem Fall auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Spediteur oder dem Frachtführer auf Verlangen des Käufers übergeben worden ist oder aber das Lager von GORNY verlassen hat. Dies gilt auch in den Fällen, wenn GORNY die Transportkosten aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung trägt oder aber die Ware durch eigene Fahrzeuge von GORNY ausgeliefert wird. Eine Transportversicherung für die Ware wird nur dann von GORNY abgeschlossen, wenn der Vertragspartner dies GORNY rechtzeitig (mindestens 2 Wochen) vor Durchführung der Lieferung schriftlich mitgeteilt. Die Kosten hierfür hat der Vertragspartner zu tragen und werden ihm von GORNY gesondert in Rechnung gestellt.

2. Es gilt als vereinbart, daß die Gefahr auch dann auf den Vertragspartner übergeht, wenn die Lieferbereitschaft von GORNY vorliegt, dem Vertragspartner das Bestehen der Lieferbereitschaft schriftlich mitgeteilt wurde, die Lieferung jedoch aus Gründen unterbleibt, die von GORNY nicht zu vertreten sind. Daneben erfolgt ein Übergang der Gefahr auf den Vertragspartner in den gesetzlich festgelegten Fällen, wie Annahmeverzug (§ 300 BGB)

3. Die Erbringung von Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, ebenso die Rechnungsstellung hierüber.

 

§ 4 Lieferfristen

1. Die Vereinbarung von fixen Lieferfristen bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von GORNY.

2. Alle Liefertermine, auch vereinbarte Fixtermine, stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist beginnt, sobald sich beide Teile über die endgültigen Bedingungen des Geschäfts abschließend einig sind, jedoch frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung von GORNY. Soweit die Einhaltung festgelegter Lieferfristen für den Vertragsgegenstand von Mitwirkungsobliegenheiten des Vertragspartners (so z.B. von der Beibringung erforderlicher Unterlagen o.ä.) abhängt und der Vertragspartner diesen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend. Gleiches gilt entsprechend, wenn der Leistungsumfang von GORNY in quantitativer Hinsicht oder bezüglich der Eigenschaften der Ware nach Vertragsabschluß auf Wunsch des Vertragspartners verändert wird.

3. Ist eine Anzahlung vereinbart, beginnt eine vertraglich festgelegte Lieferfrist frühestens mit Eingang der vollständigen Anzahlung bei GORNY.

4. Im Fall des Fertigstellungs- oder Lieferverzugs kann der Vertragspartner Schadensersatzansprüche gegen GORNY nur dann herleiten, wenn GORNY vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Die Beweislast hierfür obliegt dem Vertragspartner. Eine Haftung für etwaige Folgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen.

5. Im Fall eintretender Unmöglichkeit (insbesondere wegen Ausfalls von Zulieferanten für Rohmaterial oder Zukaufteilen), haftet GORNY nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; die Haftung für etwaige Folgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Wenn GORNY an der Erfüllung der Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen (höhere Gewalt) gehindert wird, die GORNY trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte -gleichviel ob im Werk von GORNY oder bei den Unterlieferanten eingetreten- z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfange. Wird durch die vorstehenden Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird GORNY von der Lieferverpflichtung ersatzlos frei.

Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, wird GORNY von der Lieferverpflichtung ersatzlos frei.

Verlängert sich in den obengenannten Fällen die Lieferzeit oder wird GORNY von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechtes des Vertragspartners.

Treten die vorgenannten Umstände beim Vertragspartner ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen von GORNY sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung an den Vertragspartner ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht schriftlich eine andere Regelung vereinbart worden ist.

2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist der Rechnungsbetrag durch den Vertragspartner in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu verzinsen. Die Geltendmachung etwaiger weiterer bestehender Ansprüche durch GORNY bleibt hiervon unberührt.

3. Die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten oder von Zurückbehaltungsrechten durch den Vertragspartner gegenüber GORNY ist -soweit sie nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruhen- ausgeschlossen. Die Erklärung der Aufrechnung durch den Vertragspartner gegenüber GORNY ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die dem Vertragspartner übergebene bzw. gelieferte Ware bleibt so lange in Alleineigentum von GORNY bis die vollständige Bezahlung sämtlicher, auch nachträglich entstehender und bedingter, Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner durch ihn erfolgt ist. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei GORNY.

2. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Rechte von GORNY beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware zu sichern.

Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt an GORNY ab; GORNY nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf ermächtigt, die an GORNY abgetretenen Forderungen einzuziehen. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Vertragspartners ist der Vertragspartner zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber GORNY nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen von GORNY hat der Vertragspartner die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen GORNY gegenüber zu machen und den Schuldnern gegenüber die Abtretung mitzuteilen.

3. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner rechtlich für GORNY vor, ohne daß für letztgenannte daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht GORNY gehörenden Sachen steht GORNY der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Werts der Vorbehaltsware einschließlich Mehrwertsteuer zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Vertragspartner das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit darüber, daß der Vertragspartner GORNY im Verhältnis des Fakturen-Werts der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für GORNY verwahrt.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Werts der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

4. Für den Fall, daß die Forderungen des Vertragspartners aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Vertragspartner hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an GORNY ab; GORNY nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages einschließlich Umsatzsteuer, den GORNY ihm für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hat.

5. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe der Forderungen von GORNY gegen den Vertragspartner um mehr als 20 %, wird GORNY insoweit die Sicherung nach seiner Wahl auf Verlangen des Vertragspartners freigeben.

6. Für den Fall, daß beim Vertragspartner Umstände eintreten, die nach Auffassung von GORNY eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Vertragspartner auf Verlangen von GORNY die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, GORNY alle Auskünfte zu erteilen, sowie Unterlagen vorzulegen und zu übersenden. Zu diesem Zweck hat der Vertragspartner GORNY ggf. Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.

7. Der Vertragspartner hat GORNY den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware sofort schriftlich mitzuteilen und GORNY in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Aufwendungen trägt der Vertragspartner.

 

§ 7 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist für die vertragsgegenständlichen Produkte beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang. Etwaige Gewährleistungsansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bestehen ausschließlich dann, wenn das Vorliegen dieser Eigenschaften ausdrücklich im Angebot, Auftrag oder Auftragsbestätigung vermerkt ist.

2. Liegt ein Mangel am vertragsgegenständlichen Produkt vor, so hat GORNY die Wahl -unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners- nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Sofern dieser Mängelbeseitigungsversuch scheitert, wofür GORNY ein angemessener Zeitraum einzuräumen ist, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl die angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung (Wandelung) des Vertrages verlangen. Bevor der Vertragspartner von diesem Recht Gebrauch macht, muß er GORNY dies schriftlich mitteilen und eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen für die erneute Nachbesserung oder Ersatzlieferung einräumen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haftet GORNY im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

3. Der Vertragspartner hat die Wahl, fehlerhafte Maschinen oder Teile im Gewährleistungszeitraum in der Originalverpackung bzw. einer gleichwertigen Verpackung per Post oder Bahn an GORNY zu senden oder auf seine Gefahr zu GORNY zu bringen, bringen zu lassen und wieder abzuholen.

4. Für Waren, die GORNY von dritter Seite bezogen hat, beschränkt sich die Haftung von GORNY auf die Abtretung der GORNY gegen den Lieferanten der Ware zustehenden Ansprüche. Der Vertragspartner nimmt diese Abtretung erfüllungshalber an.

5. Auf Wunsch des Vertragspartners wird GORNY gegen Berechnung von Wegzeit und Kilometergeld gemäß der jeweils gültigen Dienstleistungs-Preisliste erforderliche Reparaturen, Nachbesserungen an Teilen (soweit dies technisch möglich ist) im Gewährleistungszeitraum beim Vertragspartner durchführen.

6. Für aufgrund eines Mangels am Vertragsprodukt auftretende Folgeschäden (insbesondere durch Anschluß von durch GORNY gelieferter Bauteile an fremde Bauteile, Maschinen und Geräte) ist die Haftung von GORNY ausgeschlossen. Für den Fall, daß die Haftung für einen Folgeschaden im Einzelfall dem Grunde nach nicht wirksam ausgeschlossen sein sollte, wird hiermit die Haftung für sämtliche Folgeschäden auf maximal DM 50.000,00 beschränkt.

7. Der Vertragspartner hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Minder- und Falschlieferungen, sowie bestehende Mängel an der gelieferten Ware können nur innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung vom Vertragspartner schriftlich beanstandet werden. Sofern diese Frist vom Vertragspartner nicht eingehalten wird, sind sämtliche Gewährleistungseinwendungen, sowie Einwendungen wegen Minder- und Falschlieferungen ausgeschlossen. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln beträgt die Präklusionsfrist 8 Tage ab Feststellung des Mangels. Spätestens 6 Monate nach Erhalt der Lieferung sind jedoch auch diese Einwendungen ausgeschlossen.

8. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber GORNY entfällt jedoch, wenn die an der gelieferten Ware aufgetretenen Mängel auf unsachgemäßer Behandlung, natürlicher Abnutzung oder übermäßiger Beanspruchung beruhen oder durch Eingriffe oder Änderungen an der gelieferten Ware zurückzuführen sind, die ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GORNY durch Vertragspartner oder Dritte vorgenommen wurden. Gleiches gilt, wenn der Mangel auf der Vornahme von Reparaturen durch nicht von GORNY autorisiertes Personal, sowie auf Verwendung von sonstigem Zubehör bzw. Werkzeug, welches nicht von GORNY geliefert oder zur Verwendung empfohlen wurden beruht.

9. Gebrauchte Teile werden wie besichtigt übernommen unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.

10. Wird die gelieferte Ware durch GORNY installiert, so hat die Abnahme durch den Vertragspartner unverzüglich an Ort und Stelle zu erfolgen. Wird die Abnahme nicht erklärt, so gilt dieselbe gleichwohl als erfolgt, wenn die gelieferte und installierte Ware durch den Vertragspartner in Betrieb genommen wird. Installationsmängel sind sofort im Beisein des Monteurs oder Vertreters von GORNY zu beanstanden. Im übrigen sind nach Abnahme Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit sie nicht versteckte Mängel betreffen. Dies gilt nicht, wenn die Inbetriebnahme lediglich zu Prüfzwecken erfolgt.

11. Transportschäden an der gelieferten Ware fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht. Solche Schäden sind unverzüglich dem Frachtführer zu melden und GORNY mit dessen Bescheinigung mitzuteilen. Wird die Bescheinigung des Frachtführers nicht innerhalb von 8 Tagen beschafft, sind Ersatzansprüche seitens des Vertragspartners ausgeschlossen.

12. Bei Versand im eigenen Transportmittel von GORNY ist GORNY unverzüglich eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu machen.

13. Erweist sich eine Mängelbeanstandung des Vertragspartners als unberechtigt, so trägt der Vertragspartner alle Kosten, die GORNY aufgrund der unberechtigten Reklamationen zur Feststellung und Behebung des angeblichen Mangels entstanden sind oder aufgewendet hat.

Die Ausübung von Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechten durch den Vertragspartner wegen etwaiger Gewährleistungsansprüche gegenüber GORNY für vertragsgegenständliche Produkte ist ausgeschlossen, es sei denn, daß diese Gegenansprüche von GORNY schriftlich anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 8 Haftung

1. Alle Vorschläge, Beratungen und Auskünfte werden nach bestem Wissen und ohne Haftung erteilt. Der Vertragspartner hat eigenverantwortlich zu überprüfen, ob die Ware von GORNY seinem spezifischen Anfordungsprofil entspricht.

2. GORY übernimmt keine Gewähr für Schäden oder Störungen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Handhabung, übermäßige Beanspruchung, Verwendung von fremdbezogenen Maschinenzubehören und Aggregaten, anormale Betriebsbedingungen, sowie auf Transportschäden, die zu Lasten des Vertragspartners gehen, zurückzuführen sind.

3. Im übrigen ist die Haftung von GORNY für sämtliche Schäden und Folgeschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung (insbesondere Verletzung vertraglicher Nebenpflichten), aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter Handlung. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für den Fall, daß die Haftung für einen Folgeschaden im Einzelfall nicht wirksam ausgeschlossen sein sollte, wird hiermit einvernehmlich die Haftung für sämtliche Schäden und Folgeschäden auf maximal DM 50.000,00 beschränkt.

4. Vom Vertragspartner übergebene Unterlagen und sonstiges Eigentum wird von GORNY mit der Sorgfalt wie für in eigenen Angelegenheiten aufbewahrt. Eine Haftung für Abhandenkommen wird ausgeschlossen.

 

§ 9 Schutzrechte

1. GORNY übernimmt keine Haftung dafür, daß die Anwendung der verkauften Ware nicht in etwaige Schutzrechte Dritter eingreift.

2. Bei nach Angaben des Vertragspartners gefertigten Produkten übernimmt GORNY keinerlei Haftung dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, dies gilt auch dann, wenn GORNY an der Entwicklung mitgewirkt oder die Produkte aufgrund von Vorgaben des Vertragspartners entwickelt hat.

3. Der Vertragspartner stellt GORNY in vollem Umfang von sämtlichen Ansprüchen frei, die GORNY bei Ausführung solcher Aufträge durch etwaige Verletzung von Schutzrechten Dritter erwachsen. In diesen Fällen erstattet der Vertragspartner GORNY auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung.

 

§ 10 Datenschutz

1. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei GORNY oder den mit ihr verbundenen Unternehmen verarbeitet.

 

§ 11 Allgemeine Bedingungen

1. Sämtliche Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Die Abtretung der Rechte des Vertragspartners aus diesem Vertrag nebst Anlagen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GORNY zulässig.

3. Die Rechtsbeziehungen zwischen GORNY und dem Vertragspartner unterliegen unter Ausschluß etwaiger andersnationaler Rechte und internationaler Rechtsvorschriften allein dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist München, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann ist. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozeßordnung verlegt oder für den Fall, daß der Sitz bzw. Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. GORNY ist berechtigt, anstelle des Münchner Gerichts das für den Vertragspartner ortszuständige Gericht zu wählen.

5. Diese Regelung gilt auch für Urkundsverfahren.

6. Sollten einzelne der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen durch Regelungen ersetzt werden, die dem Sinn des Gesamtvertrages und dem gewollten Zweck möglichst nahekommen.

 

Gorny GmbH

Kistlerhofstrasse 124

D-81379 München

 

   
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